![[Unser Logo]](cologo.gif)
CONSOMED Praxisberatung und Ärztetreuhand
Muster-Lohnabrechnung
Nach OR 323b ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer mit der Lohnzahlung eine schriftliche Abrechnung zu übergeben. In der Praxis behilft man sich damit, beim Eintritt eine Monatslohn-Abrechnung auszuhändigen und diese erst wieder zu ersetzen, wenn sich Lohnhöhe, Zulagen oder Abzüge ändern. Der Gesetzgeber macht es dem Kleinbetrieb nicht einfach, unterstellt er doch jedem Sozialversicherungswerk andere Personenkategorien und definiert dafür unterschiedliche Grenzbeträge.
Das folgende Beispiel zeigt die Abzüge für eine 26-jährige medizinische Praxisassistentin (Arztpraxis). Die Abzüge können wie folgt variieren:
- AHV: für alle Arbeitnehmer zwischen 18 und 65 (Männer), resp. 63 (Frauen) gleich
- ALV: Abzug auf Löhnen bis Fr. 106'800.- pro Jahr wie im Beispiel aufgeführt
- UVG: Ansatz im Beispiel gilt für Angestellte in Arztpraxen; Abzug nur auf Löhnen bis Fr. 106'800.-
- BVG: Abzüge je nach Stiftung und Alter der Arbeitnehmerin.
- Wenn Prozentabzug: Der Koordinationsabzug ist beim normalen Monatslohn zu berücksichtigen. Zu beachten: beim 13. Monatslohn ist der Beitrag auf dem vollen Lohn (ohne Koordinationsabzug) vorzunehmen!
- Wenn von der Stiftung ein Monats-Abzug bekanntgegeben wird: Nur beim normalen Monatslohn, nicht aber beim 13. Monatslohn abzuziehen.
- Kranken-Taggeld: kein Obligatorium. Der Prämiensatz ist abhängig vom Versicherungsvertrag (z.B. Kollektiv-Anschlüsse oder Einzelanschluss). Der Beitragsanteil der Arbeitnehmerin richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.
Die Personaladministration gehört zu den Dienstleistungen, die wir gerne für Sie erledigen!
Zurück zur Übersicht
Diese Website nutzt JavaScript.
© 1996 - 2004 CONSOMED Praxisberatung + Ärztetreuhand, Bern (Schweiz)
Aktualisierung: