Der einfache Weg:
CONSOMED-Service « Anmeldung und Lohnberechnung »
| Sie senden uns die AHV-Karte der Arbeitnehmerin und auf dem von uns zur Verfügugn gestellten Personal-Stammblatt die folgenden Informationen: Umfang der Anstellung (Stunden pro Woche), vereinbarter Brutto-
oder Nettolohn, Zivilstand / Wohnadresse, bei ausländischen Arbeitnehmenden Angaben über die Arbeitsbewilligung, Naturalleistungen (Unterkunft / Verpflegung) und allfälliger Anspruch auf Kinderzulagen.
Sie erhalten die Lohnberechnung und die vorbereiteten Anmeldeformulare (BVG), wir erledigen die nötigen
Meldungen an die AHV.
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Lohnberechnung (Vergleichen Sie dazu unsere Muster-Lohnabrechnung)
- Der auszubezahlende Nettolohn ist individuell für die Arbeitnehmerin zu berechnen. Die
Versicherungsbeiträge sind abhängig von Alter, Lohn und wöchentlicher Arbeitszeit.
AHV-Karte
- Einzig eine Nebenbeschäftigung mit weniger als Fr. 2'000.- Brutto-Lohn pro Jahr (Hauptbeschäftigung
muss vorhanden sein), kann mit - vorzugsweies schriftlicher - Zustimmung von Arbeitnehmerin und Arbeitgeber von der AHV-Pflicht ausgenommen werden. Für CONSOMED-Kunden haben wir ein Formulare für die «Verzichtserklärung» erarbeitet.
- Arbeitnehmerinnen im Rentenalter sind für Einkommen bis Fr. 1'400.- pro Monat und Arbeitgeber nicht
beitragspflichtig.
Für die übrigen gilt:
- Weist die AHV-Karte noch keinen Eintrag Ihrer Ausgleichskasse (zu erkennen an der Nummer, z.B. Nr.
« 28 » für die Ausgleichskasse Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte in St. Gallen) auf, ist die Karte
der Ausgleichskasse einzusenden. Wenn die Nummer der Kasse bereits aufgeführt ist, kann die
AHV-Nummer formlos der Ausgleichskasse mitgeteilt werden.
- Hat die Arbeitnehmerin noch keinen AHV-Ausweis (Lehrtochter) muss dieser bei der Ausgleichskasse
bestellt werden. CONSOMED-Kunden verlangen bei uns das entsprechende Formular.
BVG-Anmeldung
- Wenn die Arbeitnehmerin länger als 3 Monate beschäftigt wird, älter als 18-jährig ist und zudem mehr als
Fr. 2'110.- im Monat verdient, untersteht sie dem BVG-Obligatorium.
- Die BVG-Stiftung stellt ein Formular zur Verfügung, das durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam
auszufüllen und zu unterzeichnen ist.
Kinderzulagenanspruch
- Besteht ein Anspruch auf Ausrichtung von Kinderzulagen, so ist eine Anmeldung nötig.
- Ansprüche haben Männer, alleinerziehende Frauen und Ehegatten von Selbständigerwerbenden für Kinder
bis zum 16. Altersjahr. Danach gibt es Ausbildungszulagen bis maximal zum 25. Altersjahr.
- Verlangen Sie bei uns das entsprechende Formular.
Übrige Personalversicherungen
- Bei den meisten Versicherungsträgern sind keine weiteren namentlichen Anmeldungen nötig.
Merkblatt «Personal-Auswahl»
Merkblatt «Personal-Austritt»
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Letzte Revision 28. Januar 2002