Zeugnis
- Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein Zeugnis - nur auf ihr Verlangen kann es durch eine
Arbeitsbestätigung (ohne qualifizierende Aussagen) ersetzt werden.
- Inhalt: Personalien, Dauer des Arbeitsverhältnisses von/bis, Berufsbezeichnung / Aufgabenbereich,
Qualifikation von Leistung und Verhalten, evtl. subjektive Bewertung, evtl. Austrittsgrund, Ort / Datum /
Unterschrift des Ausstellers.
Der einfache Weg:
CONSOMED-Service « Austritt »
| Wenn Sie die Personalversicherungen durch uns abgeschlossen haben und wir eine Kopie
des Arbeitsvertrages haben, teilen Sie uns nur das Austrittsdatum und Angaben über die bezogenen Ferientage mit.
Wir stellen Ihnen die nötigen Lohnberechnung (unter Einbezug der Ferienansprüche und des 13. Monatslohnes),
die Austritts-Formulare, die Merkblätter und den Steuer-Lohnausweis zu.
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Ferientageabrechnung / Anteiliger 13. Monatslohn oder Gratifikation
(Die Bezeichnung 13. Monatslohn deutet auf einen Lohnbestandteil hin, die Bezeichnung Gratifikation wird für
unregelmässige, nicht garantierte Zulagen verwendet.)
- Bei Austritt unter dem Jahr werden die bezogenen
Ferientage mit dem pro-rata-Anspruch verglichen.
Zuviel oder nicht bezogene Ferien werden mit dem
letzten Lohn ausgeglichen.
- Besteht nach schriftlichem Vertrag oder bisheriger Usanz (regelmässig in der Höhe eines Monatslohnes
ausbezahlt) ein Anspruch, so muss pro geleisteten Monat 1/12 des "Dreizehnten" beim Austritt ausbezahlt
werden.
- Wurde bisher regelmässig und ohne Vorbehalte eine Gratifikation ausgerichtet, so hat zumindest die
Arbeitnehmerin, die im Dezember in gekündigter Stellung ist, einen teilweisen Anspruch. Viele
Arbeitsgerichte tolerieren aber einen Abzug von ca. 1/3, da die Gratifikation auch einen Ansporn-Charakter
aufweist, der hier wegfällt. Bei Austritt unter dem Jahr ist ein pro-rata-Anspruch auf Gratifikation meistens
nicht gegeben.
Abmeldung BVG / FAK
- Die BVG-Stiftung stellt ein Austrittsformular zur Verfügung, das durch Arbeitgeber und Arbeitnehmerin
gemeinsam auszufüllen und zu unterzeichnen ist.
- Hat die Arbeitnehmerin Familienzulagen erhalten, so ist der Austritt ebenfalls der Ausgleichskasse zu
melden.
- Bei den anderen Sozialversicherungen ist keine Austrittsmeldung nötig.
Information UVG, BVG (+ evtl. Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung)
Diese Informationen müssen vor dem Austritt der Arbeitnehmerin, am besten schriftlich, abgegeben werden, da für allfällige Massnahmen Fristen (normalerweise 30 Tage nach Austritt) gelten!
- UVG: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmerin auf den Wegfall der Versicherungsdeckung
aufmerksam zu machen und sie über die 30-tägige Karenzfrist und die Möglichkeiten einer Fortführung zu
informieren.
- BVG: Hier besteht eine Deckung von 30 Tagen über das Ende der Anstellung hinaus, wenn die Arbeitnehmerin nicht innert dieser Frist in eine neue Vorsorgestiftung eintritt.
- Krankentaggeld-Versicherung: Viele Verträge kennen ein Freizügigkeitsrecht auf Fortführung einer
Einzelversicherung in besonderen Situationen. Zum Beispiel wenn die Arbeitnehmerin nach dem Austritt eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder arbeitslos wird und bereits eine angeschlagene Gesundheit hat. Wenn Sie die Personalversicherungen über
uns abgeschlossen haben, rufen Sie uns bei entsprechender Ausgangslage an.
Lohnausweis für die Steuern
- Zu den Arbeitgeberpflichten gehört, dass der Arbeitnehmerin pro Steuerperiode ein Lohnausweis
ausgehändigt wird. Dies kann entweder direkt beim Austritt oder - zusammen mit denjenigen der anderen
Arbeitnehmerinnen - zum Zeitpunkt der nächsten Steuererklärung geschehen.
- Es sind die amtlichen Formulare zu verwenden (zu beziehen bei jeder Veranlagungsbehörde).
Merkblatt «Personal-Eintritt»
Merkblatt «Personal-Auswahl»
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Letzte Revision 10. Oktober 1996